Grundsteuer   

Wenn Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung sind, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.

Sie können diese Erklärung zum einen selbst über Elster-Online erstellen und übermitteln.

Falls Sie dies nicht wollen, unterstützen wir Sie selbstverständlich hierbei und würden dies für Sie übernehmen.

Sollten Sie sich dazu entscheiden, die Erklärung über uns zu erstellen und zu übermitteln, bedarf es diesbezüglich einer gesonderten Beauftragung des Auftrags.

 

Hinweis:

Die Feststellungserklärung ist auch bei einem Eigentumswechsel von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer abzugeben, der bzw. dem das Grundstück am 1. Januar 2022 zuzurechnen ist.

In Erbbaurechtsfällen muss nur die Erbbauberechtigte bzw. der Erbbauberechtigte eine Erklärung abgeben.

 

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden muss nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens eine Feststellungserklärung abgeben.

 

Die Feststellungserklärung müssen Sie vom 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 im Grundsatz digital bei dem zuständigen Finanzamt einreichen.

 

Wer also ein Grundstück oder Haus besitzt muss im Jahr 2022 tätig werden: Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 müssen Betroffene beim Finanzamt ihre Steuererklärung für die Neuberechnung der Grundsteuer abgeben.

 

Warum Feststellungserklärung:

Mit Urteil v. 10.4.2018 hat das BVerfG die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit für eine Neuregelung gegeben. Die Neuregelung der Grundsteuer wurde am 18.10.2019 im Deutschen Bundestag und am 08.11.2019 im Bundesrat angenommen. Insgesamt wurde ein Gesetzespaket mit drei Gesetzen verabschiedet:

·   Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG vom 26. November 2019, BGBl. I 2019, S. 1794)

·   Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019, BGBl. I 2019, S. 1546

·   Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019, BGBl. I 2019, S. 1875

 

In NRW werden dabei allein mehrere Millionen Grundstücke und Gebäuden neu bewertet.

Vorgesehen ist, dass für die Erhebung der Grundsteuer künftig nicht mehr allein auf den Bodenwert zurückgegriffen wird, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden.

Die Gemeinden können zudem einen gesonderten, erhöhten Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) erheben.

Außerdem wurde den Bundesländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt (sog. Länderöffnungsklausel).

Eine pdf mit einer gesonderten Übersicht der jeweiligen Länderöffnungsklauseln ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

Eine Neubewertung der Grundstücke ist zum 01.01.2022 vorzunehmen. Dabei werden die bisherigen Einheitswerte durch die neuen Grundsteuerwerte abgelöst. Die Anwendung der Grundsteuerwerte im Besteuerungsverfahren erfolgt ab dem 01.01.2025.

 

Feststellungen


·  erste     Hauptfeststellung der Werte

01.01.2022


·  erste     Hauptveranlagung

01.01.2025


·  nächster     Hauptfeststellungszeitpunkt
    (siebenjähriger Feststellungsturnus)

01.01.2029


 

Bis dahin bleiben die bisherigen Einheitswerte für die Erhebung der Grundsteuer gültig.

 

 

Was ist zu tun?

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für einen Betrieb oder einzelnen Flächen die Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Zusätzlich müssen Angaben zu Grund und Boden (beispielsweise Größe des Grundstücks), Angabe zur Wohnfläche und der Nutzungsfläche von Gebäuden (beispielsweise gewerbliche Nutzung) gemacht werden.

Die Erklärung ist unter dem „Einheitswert-Aktenzeichen“ (auch als „EW-Az“ bezeichnet) abzugeben.

Dieses ist auf dem letzten Steuerbescheid des Kassen- und Steueramts oder auf dem bisherigen Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamts zu finden.

Eine gesonderte Erklärung ist für die Wohnteile eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft abzugeben:

Über das hierzu notwendige Aktenzeichen wird die Finanzverwaltung alle Betroffenen schriftlich informieren.

Zur Vorbereitung der Steuererklärung haben wir Ihnen eine ausfüllbare Checkliste beigefügt, mit Hilfe der Sie die Unterlagen zusammenstellen und uns gesammelt zur Verfügung stellen können.

Für Grundstücke, die außerhalb von NRW liegen, können sich Abweichungen in der Berechnung und in den notwendigen Unterlagen ergeben.

Gerne beraten wir Sie hierzu.

Sie haben noch Fragen zur Reform der Grundsteuer?

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 


Vereinbarung zur Feststellungserklärung





FAQ für Mandanten