Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass der für eine (Video-)Kamera Verantwortliche nachweisen muss, dass die Verarbeitung der Videoaufnahmen den Grundsätzen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) entspricht, sodass eine betroffene Person nicht nachweisen muss, dass der Verantwortliche nicht rechtmäßig gehandelt hat (Az. 30 C 190/22).
Im Streitfall klagte ein Grundstückseigentümer, weil die Nachbarin ihn mit einer Multisensor-Kamera überwachte. Er bekam vor dem Amtsgericht Brandenburg Recht. Eine Überwachung mittels einer Videokamera verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Es schütze jedermann vor technisch gestützter Beobachtung und Aufzeichnung ohne seine Einwilligung. Dabei stehe bereits die berechtigte Befürchtung einer Bildaufzeichnung unter Schutz. Allein die Befürchtung einer Aufzeichnung durch eine Videokamera auf dem benachbarten Grundstück genüge für einen Unterlassungsanspruch. Insofern führe allein die befürchtete Videoüberwachung zur Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Nach Ansicht des Amtsgerichts treffe den klagenden Nachbarn auch nicht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs. Vielmehr müsse hier die beklagte Nachbarin, die die Videoüberwachung ausübt, die Rechtmäßigkeit der Überwachung beweisen.
Vorliegend müsse die Kamera mit 360-Grad-Blick, Gesichtserkennung und Mikrofon nun so eingestellt werden, dass das Grundstück des Klägers nicht mehr erfasst werden kann. Das Amtsgericht drohte der Nachbarin für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg ist wegweisend, da es die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Betreiber solcher Anlagen sowie die Beweislastregelungen im Zivilprozess präzisiert.
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Letzte Änderung: 27.09.2024
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