Um eine korrekte Lohnabrechnung durchführen zu können, ist eine Vielzahl von Informationen erforderlich. Wenn ein neuer Arbeitnehmer in ein Unternehmen eintritt, benötigen Sie viele Angaben, wie z. B.:
§ Adresse
§ Bankverbindung
§ Krankenkasse
Bei der Erfassung dieser Angaben unterstützen Sie Personalfragebögen, die alle notwendigen Personaldaten eines neuen Mitarbeiters in strukturierter Form enthalten.
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Beachten Sie die Datenschutz-Grundverordnung, insb. Art.13 DS-GVO, wenn Sie einen der unten aufgeführten Personalfragebögen nutzen.
Nutzungshinweis !
Alle in diesem Dokument enthaltenen Personalfragebögen sind kein Ersatz für folgende notwendige Pflichten vom Arbeitgeber gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer:
§ Hinweispflichten
§ Aufklärungspflichten
§ Informationspflichten
und
§ Dokumentationspflichten
Individuelle Betriebsvereinbarungen werden nicht berücksichtigt.
Die Microsoft Word-Dateien können individuell umgestaltet werden. Sie können z. B. Bezeichnungen und Texte ändern, Felder und Zeilen entfernen oder hinzufügen.
Folgende Fragebögen stehen zur Verfügung:
Mit dem Gesetz zum Mindestlohn wurden mit Gültigkeit zum 16.08.2014 auch Regelungen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmer geschaffen. Für folgende Personengruppen müssen Sie seit dem 16.08.2014 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens 2 Jahre lang aufbewahren:
§ Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte)
§ Kurzfristig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV
§ Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen
Die genannten Daten müssen spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufgezeichnet werden.
Nach Auskunft legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in Abstimmung mit dem für die Behörden der Zollverwaltung zuständigen Bundesfinanzministerium, § 17 des Mindestlohngesetzes dahingehend aus, dass eine Aufzeichnungspflicht erst seit dem 01.01.2015 besteht. Die Aufzeichnungspflicht dient ausschließlich der Überprüfung, ob der Mindestlohn eingehalten wird; die entsprechenden materiell-rechtlichen Ansprüche auf Mindestlohn bestanden erst ab dem 01.01.2015.
Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Wirkung zum 01.01.2015 für einige Personengruppen angepasst. Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) vom 29. Juli 2015 befreit Arbeitnehmergruppen von verpflichtenden Dokumentationspflichten (nach § 16 und § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG)), wenn aufgrund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrags kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
§ Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto 2.958,00 Euro erhalten
§ Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto 2.000,00 Euro erhalten und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt
Darüber hinaus befreit die Verordnung neben anderen auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Dokumentationspflichten (nach §§ 16, 17 und 18 MiLoG).
Nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) genügt ein Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht durch Aufzeichnung der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
§ Ausschließlich mobile Tätigkeiten
§ Keine Vorgaben für die konkrete tägliche Arbeitszeit (Beginn und Ende)
- UND -
§ Eigenverantwortliche Einteilung der täglichen Arbeitszeit
Das Gesetz nennt für diese Fälle explizit Personen mit folgenden Tätigkeiten
§ Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen
§ Abfallsammlung
§ Straßenreinigung
§ Winterdienst
§ Gütertransport und Personenbeförderung
Die folgenden Excel-Arbeitsmappen unterstützen Sie bei Dokumentation der Arbeitszeiten.
Version 1: Elektronisch ausfüllbar - Makros müssen nicht aktiviert sein.
Die Anleitung finden Sie in der Excel-Arbeitsmappe auf der 3. Registerkarte.
(Stand: 30.06.2020)
Version 2: Auszufüllen auf Papier
Die Anleitung finden Sie in der Excel-Arbeitsmappe auf der 3. Registerkarte.
(Stand: 30.06.2020)
Die Arbeitsmappen dienen allein der Dokumentation von Arbeitszeiten.
Nach welchen Kriterien die Zollverwaltung oder die Sozialversicherungsprüfer nach der neuen Mindestlohn-Gesetzgebung prüfen, ist derzeit noch offen. Änderungen bleiben deshalb vorbehalten.
Wenn Sie beim Ausfüllen des Fragebogens eine Sicherheitswarnung erhalten, fehlen u. U. die Herausgeberzertifikate der DATEV auf Ihrem Rechner. Installieren Sie in diesem Fall die kostenfreien Herausgeberzertifikate der DATEV.
Durch eine Umstellung der verwendeten Verschlüsselungsverfahren werden Ihnen ab sofort keine verschlüsselten Mails mehr im bekannten Format über DATEV zugestellt, bei denen eine Portalanmeldung und Passworteingabe erforderlich war.
Unsere Emails werden ab sofort über die Verfahren TLS oder S/MIME verschlüsselt und automatisch beim Empfänger wieder entschlüsselt. Die Eingabe von Passwörtern entfällt ab sofort.
Bitte beachten Sie, dass Emails in Sammelpostfächern von jeder Person mit Zugriffsrecht auf dieses Postfach gelesen werden können.